Verfahren auf österreichischer Seite des Fördergebietes
Auftragswert > 5 000 EUR
Ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe ab 5.000,00 EUR netto sind schriftliche Angebote von drei von dem Begünstigten unabhängigen Bewerbern als Nachweis eines angemessenen Preises einzuholen.
Auftragswert < 5 000 EUR
Bei Aufträgen, dessen abgeschätzter Auftragswert den Betrag von 5.000,00 EUR nicht überschreitet, ist die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Effektivität in geeigneter Form nachzuweisen (Internetrecherche, Marktforschung, Nachweis über Best-practice auf Grundlage eines Screenshots oder eine andere Form des Nachweises).
Werden innerhalb von 24 Monaten unter denselben Bedingungen dieselben Leistungen vergeben, können als Nachweis der Angemessenheit des Preises dieselben Dokumente vorgelegt werden.
Die österreichischen Begünstigten, die für ihren Projektanteil mehr als 50% der förderfähigen Ausgaben aus öffentlichen Mitteln (nationale Mittel und EFRE) erhalten, haben gemäß den Festlegungen des österreichischen Bundesvergabegesetztes (BvergG) von 2006 zu verfahren. Davon nicht betroffen sind Begünstigte, die eine Zuwendung im Einklang mit den Festlegungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 651/2014, der Verordnung Nr. 1407/2013 (de-minimis), bzw. gemäß der einzelnen Mitteilung erhalten.