Das Ziel einer Vor-Ort-Kontrolle ist es festzustellen, ob das Projekt im Rahmen der im Programm definierten Vorgaben und der vertraglichen Vereinbarungen (samt aller Anhänge) umgesetzt wird.
Des Weiteren wird eine Prüfung der Förderfähigkeit von Ausgaben und der Nachweisführung durchgeführt. Es wird z. B. geprüft, ob die Waren und Dienstleistungen entsprechend den gültigen Regeln für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen angeschafft und geliefert wurden, ob die Publizitätsrichtlinien eingehalten werden, etc.
Die Kontrolle wird durch die Kontrollstelle des Projektpartners durchgeführt. Alle Projektpartner sind zum Zweck einer Überprüfung von Projektergebnissen verpflichtet, alle projektrelevanten Unterlagen bis 31. Dezember 2027 aufzubewahren und der Kontrollstelle, der Verwaltungsbehörde sowie weiteren Programmstellen (zum Beispiel der Prüfbehörde, der Europäischen Kommission, der Bescheinigungsbehörde, dem Europäischen Rechnungshof, der nationalen Prüfbehörden) jederzeit einen Zugang zu sämtlichen Unterlagen des Projektes zu ermöglichen. Vor allem zu jenen die mit der finanziellen und technischen Verwaltung zusammenhängen, wie Originalbelege, Buchhaltung, Computersysteme und elektronische Dokumente sowie zur Überprüfung der Projektoutputs.
Prüfung der Dauerhaftigkeit des Projektes
Das Ziel der Prüfung der Dauerhaftigkeit des Projektes ist es sicher zu stellen, dass die Projektpartner im Rahmen der Frist von fünf Jahren nach der letzten EFRE-Auszahlung an den Leadpartner ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Ergebnisse des Projektes und weitere im EFRE-Fördervertrag enthaltenen Verpflichtungen einhalten.
Eine Prüfung der Dauerhaftigkeit des Projektes wird in Form einer administrativen Prüfung, im Bedarfsfall auch in Form einer Vor-Ort-Kontrolle durch die Verwaltungsbehörde durchgeführt.
Die Verpflichtung, Berichte über die Gewährleistung der Dauerhaftigkeit vorzulegen ist im EFRE-Vertrag verankert.
Die Prüfung der Dauerhaftigkeit wird auf Grundlage eines zweisprachigen Berichtes durchgeführt, der in der Regel jährlich vom Leadpartner vorzulegen ist.
Der Bericht über die Gewährleistung der Dauerhaftigkeit ist dem Gemeinsamen Sekretariat bis 30 Kalendertage ab dem Ende des in einem entsprechenden Zeitplan dargestellten Berichtszeitraums vorzulegen.