Wird ein Teil der Aktivitäten (Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder Bauarbeiten) nicht direkt durch den Partner übernommen, sondern an externe Dienstleister vergeben, hat der Projektpartner beim Abschluss solcher Verträge im Einklang mit der EU-Gesetzgebung, der nationalen Gesetzgebung, den Regeln des Programms und weiteren die Auftragsvergabe regelnden Vorschriften zu verfahren (s. weiter unten).
Das Hauptanliegen eines Vergabeverfahrens ist es, gleichen Zugang für alle potentiellen Auftragnehmer und insbesondere einen wirtschaftlichen Umgang mit den öffentlichen Mitteln zu gewährleisten. Die konkrete Vorgehensweise bei öffentlichen Ausschreibungen unterscheidet sich auf tschechischer und österreichischer Seite des Programmgebiets durch die unterschiedliche nationale Gesetzgebung.