ACHTUNG! Informationen zu der neuen Förderperiode 2021-2027 finden Sie auf der neuen Website interreg.at-cz.eu.

Die tschechischen Projektpartner sind verpflichtet:

  • gem. dem Gesetz Nr. 137/2006 Sb. über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in seiner gültigen Fassung (im Falle von Aufträgen, die bis zum 30.09.2016 vergeben wurden) und mit den mit diesem Gesetz zusammenhängenden Gesetzen, Verordnungen und Leitfäden zu verfahren. Für jene Aufträge, die erst nach dem 01.10.2016 vergeben wurden, bezieht sich diese Verpflichtung auf das Ges. Nr. 134/2016 Sb. GBl. über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in seiner gültigen Fassung und auf die mit diesem Gesetz zusammenhängenden Gesetze, Verordnungen und Leitfäden.

  • Im Falle von Aufträgen, deren Vergabe vom Gesetz nicht geregelt wird (vor allem öffentliche Aufträge kleineren Umfangs) hat der Projektpartner nach dem "Leitfaden für die Auftragsvergabe für die Programmperiode 2014 - 2020" zu verfahren.

Gelten in der Einrichtung des Projektpartners eigene Verfahren für die Auftragsvergabe, können diese angewendet werden, wenn sie die im Gesetz bzw. im Leitfaden zur Auftragsvergabe festgelegten Mindestanforderungen erfüllen (in diesem Fall empfehlen wir, das Verfahren mit der zuständigen Kontrollstelle zu beraten.

Bewertungskriterien

Bewertungskriterium für die Auswahl eines Angebots können sein:

  • ein ausgewogenes Preis-Leistungs-Verhältnis

  • der niedrigste Angebotspreis

Die Teilbewertungskriterien müssen sich auf die angebotene Anschaffung beziehen:

  • Angebotspreis

  • Qualität

  • technische Level der angebotenen Anschaffung

  • ästhetische und funktionelle Kriterien.

Prüfung von Vergabeverfahren

Prüfung vor der Eröffnung eines Vergabeverfahrens

Bei allen Aufträgen, bei denen ein Vergabeverfahren nach Unterzeichnung des EFRE-Fördervertrags eröffnet wird und dessen Auftragswert höher ist als der Wert, angegeben in Kap. 5 Abs. 5.3 des „Leitfadens für die Auftragsvergabe für die Programmperiode 2014 – 2020“, ist der Projektpartner vor der Eröffnung des Vergabeverfahrens verpflichtet, seiner Kontrollstelle in elektronischer Form folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen, ist der Projektpartner vor der Eröffnung des Vergabeverfahrens verpflichtet seiner Kontrollstelle folgende Unterlagen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:

  • Vergabeunterlagen, bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (wenn diese gleichzeitig die Funktion einer Verdingungsunterlage erfüllt)
  • Ansatz des vorausgesetzten Auftragswertes einschließlich einer Begründung (Darstellung aus welchen Angaben und Informationen der Partner bei der Festlegung der vorausgesetzten Preise ausgegangen ist.

Die Kontrollstelle gibt zu den dargestellten Dokumenten binnen 10 Werktagen ab ihrem Erhalt eine Stellungnahme ab.

Das Vergabeverfahren kann erst nach Erhalt der Zustimmung der Kontrollstelle eröffnet werden. Der Projektpartner ist verpflichtet, während des Vergabeverfahrens jene Fassung der Dokumente anzuwenden, die durch die Kontrollstelle überprüft wurden.

Vor Unterzeichnung des Vertrages mit dem Auftragnehmer

Als Auftraggeber sind Sie verpflichtet sämtliche den Auftrag betreffenden Unterlagen und Vermerke (einschl. elektronischer) über die Handlungen, die mit der Durchführung des Auftrages zusammenhängen, aufzubewahren.

Die Informationen über den Zuschlag müssen der Kontrollstelle zusammen mit den weiters dargestellten Unterlagen vor der Unterzeichnung des Vertrages mit dem Auftragnehmer vorgelegt werden.

Auf Grund der durch das Gesetz festgelegten Fristen für Vertragsabschlüsse ist es nötig die Dokumente immer  so bald wie möglich nach Abschluss der einzelnen, durch das Gesetz festgelegten Verfahrensschritte, vorzulegen.

Um die Richtigkeit des Verfahrens des Auftraggebers im Rahmen der Vergabe überprüfen zu können, sind folgende grundlegende Unterlagen einzureichen:

  • Text der Mitteilung über die Eröffnung eines Vergabeverfahrens

  • Angebot, das den Zuschlag erhielt

  • Protokoll über die Öffnung der Umschläge

  • Bericht/Protokoll über die Prüfung und Auswertung

  • Entscheidung des Auftraggebers über den Zuschlag

  • Entwurf des Vertrages mit dem Auftragnehmer 

Über den Rahmen dieser Unterlagen sind der Kontrollstelle durch den Partner:

  • Angebote vorzulegen, die im Laufe des Vergabeverfahrens ausgeschlossen wurden

  • eine schriftliche Information über die Erledigung von Einwänden (Berufungen)

Die Kontrollstelle prüft die Unterlagen innerhalb einer Frist von 10 Werktagen.

Den Vertrag mit dem Auftragnehmer können Sie erst abschließen, nachdem Sie eine zustimmende Stellungnahme der Kontrollstelle zum Verlauf des Vergabeverfahrens erhalten haben!

Kontrolle nach Vertragsabschluss mit dem Auftragnehmer

Nach der Unterzeichnung eines Vertrages mit dem Auftragnehmer, spätestens aber mit der Vorlage der nächsten folgenden Belegliste, hat der Partner seiner Kontrollstelle folgende Unterlagen zur Prüfung vorzulegen:

  • Abgeschlossenen Vertrag mit dem ausgewählten Auftragnehmer
  • Text der Mitteilung über das Ergebnis des Vergabeverfahrens

Die Kontrollstelle kann weitere Unterlagen anfordern, die für die Durchführung einer Prüfung des Vergabeverfahrens unentbehrlich sind.

Dadurch sind jene Fälle nicht betroffen, in denen eine Direktanschaffung ohne ein Vergabeverfahren durchgeführt wurde.

Die oben dargestellten Verfahren betreffen nicht Aufträge, die im Projekt nur zum Teil abgerechnet werden (zum Beispiel ein Vergabeverfahren für die Anschaffung von Verbrauchsmaterial) und zwar nach der Erfüllung der Bedingung, dass eine Summe der im Projekt beantragten Ausgaben 400.000,00 CZK nicht übersteigen darf. (Ist der Auftragnehmer Vorsteuerabzugsberechtigt, versteht sich der Betrag ohne MWSt.)

Übersteigt die im Projekt beantragte Summe diesen Betrag, aber werden gleichzeitig im Rahmen des Projektes durch diese Summe nicht 25% der förderfähigen Ausgaben des genehmigten Budget des Partners und im Rahmen des Auftrags nicht 50% des gesamten Auftragswertes überschritten, hat der Auftraggeber zu den beantragten Ausgaben einen Nachweis zu liefern, dass der öffentliche Auftrag im Einklang mit den relevanten gesetzlichen Vorschriften vergeben wurde. 

Wurden die Ausgaben des öffentlichen Auftrags auch im Rahmen eines in einem anderen operationellen Programm durchgeführten Projektes geltend gemacht, können Sie einen Bericht über das Ergebnis einer öffentlichen Prüfung des öffentlichen Auftrages vorlegen, der durch eine Einrichtung erarbeitet wurde, die für das entsprechende operationelle Programm für die Prüfungen der Allgemeinen Verordnung zuständig ist.