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GENEHMIGUNG DES PROJEKTS 

Über die zur Kofinanzierung empfohlene Projekte entscheidet der gemeinsame Begleitausschuss (BA) in seiner Sitzung auf Grund der Angaben im Projektantrag und der Bewertungsergebnisse. Der BA genehmigt die Projekte auf Basis der Zustimmung aller Mitglieder (Konsens). 

MÖGLICHE ERGEBNISSE DER PROJEKTGENEHMIGUNG

Der BA hat die Möglichkeit das Projekt: 

  • zu genehmigen

Der Begleitausschuss genehmigt das jeweilige beantragte Projekt zur Förderung im Programm in der vorgelegten Form, falls es den gegebenen Kriterien entspricht. Nichtsdestotrotz können vom Begleitausschuss geringfügige Änderungen und Ergänzungen des Projekts festgelegt werden, die vom Lead Partner zu erfüllen sind.

  • mit Auflage(n) zu genehmigen

Das Projekt entspricht den meisten Anforderungen, aber es weist kleine Mängel auf. Es wird mit der Auflage genehmigt, dass diese Mängel beseitigt werden, erst dann wird der EFRE-Fördervertrag von der Verwaltungsbehörde ausgestellt. Für die Beseitigung von Mängeln ist der/die Lead Partner/in verantwortlich. Das Projekt wird nicht mehr bei der nächsten BA-Sitzung behandelt, der/die zuständige GS-Mitarbeiter/in informiert den BA nur über die Erfüllung der Auflage. Falls der/die Lead Partner/in den vom BA beschlossenen Auflagen nicht zustimmt, sind die Voraussetzungen für eine Projektförderung nicht gegeben. In diesem Fall wird das Projekt abgelehnt und es wird kein EFRE-Fördervertrag ausgestellt. Der Begleitausschuss kann sowohl Auflagen, die bis zur Ausstellung des EFRE-Fördervertrags zu erfüllen sind, als auch jene Auflagen, die erst während der Projektumsetzung bzw. nach Projektende – während der Dauerhaftigkeitsfrist – zu erfüllen sind, festlegen.

  • zurückzustellen

Das Projekt weist Mängel auf, die keine Genehmigung mit Auflage(n) erlauben. Deshalb wird die Diskussion über die Projektgenehmigung zurückgestellt. Der Lead Partner wird vom Gemeinsamen Sekretariat über die notwendigen Ergänzungen / Änderungen informiert. Erst nach den entsprechenden Verbesserungen kann das Projekt nach Wiedereinreichung im BA behandelt werden. Der Projektantrag behält dieselbe Registrierungsnummer und die Ausgaben sind ab dem ursprünglichen Einreichdatum förderfähig. Der Projektantrag muss im Sinne der durch den Begleitausschuss festgestellten Mängel überarbeitet werden und neu – innerhalb der festgelegten Fristen – inkl. aller fehlenden bzw. jener Anhänge, die nicht mehr aktuell sind, eingereicht werden. Das Projekt wird erneut der Projektbewertung unterzogen. Falls der/die Lead Partner/in binnen 8 Monaten nach der Sitzung des BAs der Aufforderung nicht nachkommt, gilt das Projekt als abgelehnt.

  • abzulehnen

Der Begleitausschuss hat das Recht, ein Projekt, das große Mängel aufweist bzw. die Kriterien des Programms nicht erfüllt, abzulehnen. Ein Projekt kann auch deshalb abgelehnt werden, weil viele qualitativ gute Projektanträge vorgelegt wurden und die verfügbaren Finanzmittel nicht ausreichend sind, um alle Anträge zu fördern. Im Falle einer Ablehnung ist keine Wiedereinreichung möglich. Die VertreterInnen der Bundesländer bzw. der tschechischen Kreise können einen Projektantrag während der Sitzung des Begleitausschusses zurückziehen (z.B. aufgrund eines Antrags des Lead Partners, der unzureichenden Finanzierungsmittel, etc.).


Schriftliche Bekanntmachung über die Ergebnisse der Genehmigung

Das GS verschickt schriftlich nach der Protokollgenehmigung die Bekanntmachung des Ergebnisses an die erfolgreichen und nicht erfolgreichen Lead PartnerInnen der einzelnen Projektanträge, die in der Sitzung des BAs behandelt wurden. Im Schreiben an die erfolgreichen Lead PartnerInnen wird auch die Liste jener, vom BA festgesetzten eventuellen Auflagen angeführt. Im Falle einer Ablehnung beinhaltet dieses Schreiben auch eine Begründung der Ablehnung.